- § 93 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetz (AktG)
https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__93.htm
Die Legalitätspflicht beschreibt die Aufgabe der Mitglieder des Vorstands dafür zu sorgen, dass alle geltenden Gesetze und Normen eingehalten werden. Der Vorstand kann bei Missachtung oder Verletzung seiner Sorgfaltspflichten persönlich belangt werden. Die Beweislast der Rechtskonformität liegt hierbei beim Vorstand(!).
- § 161 AktG
https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__161.html
Hand auf ́s Herz: “Comply or explain” – haben Sie als Vorstand oder Aufsichtsrat auf die Empfehlung der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ befolgt und auch erklärt? Haben sie dies ebenfalls auf Ihrer Homepage und Jahresabschluss kommuniziert?
Für GmbH ́s
- § 43Absatz 1 & 2 des Gesetzes für Gesellschaften mit beschränkter Haftung(GmbHG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__43.html
Die Legalitätspflicht wird auf den Geschäftsführer einer GmbH übertragen, eben sowie Vorstand und Aufsichtsrat haftet er bei Verstößen seiner Mitarbeiter gegengeltendes Recht; ggf. auch persönlich.
Kaufleute und Geschäftsführer von Personengesellschaften
- § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__130.html
Hat der Kaufmann oder Geschäftsführer einer Personengesellschaft vorsätzlich oder auch „nur“ fahrlässig Aufsichtsmaßnahmen unterlassen, kann er ebenso im Rahmender Legalitätspflicht persönlich belangt werden.
Alle haben gemeinsam
- § 29 & 30 OWiG
https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__29a.html
https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__30.html
Bei Fusion, Kauf oder Erbe gilt: Sie haften ebenfalls für Verstöße der Vergangenheit in ALLEN Rechtsformen. Ebenso wird die Höhe des Bußgeldes festgelegt. Die Vermögensabschöpfung kann erfolgen (crime does not pay) etwaige Mehrgewinne durch unerlaubt Handlungen werden eingezogen.
Was kommen wird
- Das Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft (VerSanG):
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0401-0500/440-20.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Wichtige Gesetze des Kfz Gewerbe in bezug auf das Geldwäschegesetz
§ 1 Abs. 2 GWG - Geldwäsche und Terrorismunsfinanzierung im Kfz Gewerbe
§ 2 GWG - Verpflivhtete, Verordnungsermächtigung
§ 9 GWG - Verstoß gegen Geldwäschegesetz im Kfz Gewerb
§ 4 GWG - Risikomanagement
§ 6 GWG - Interne -sicherungsmaßnahmen
§ 9 GWG - Gruppenweite Pflicht
§ 3 GWG - Wirtschaftlich Berechtigter